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§ 115 Absatz 3 ZPO
(3)
1
Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.
2
§ 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 115 Abs. 3 ZPO
von
§ 130 Absatz 5 Satz 1 PatG