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§ 110 Absatz 7 PatG
(7) Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (
§ 84
) anfechtbar;
§ 71 Abs. 3
der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 110 Abs. 7 PatG
von
§ 122 Absatz 1 Satz 2 PatG