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§ 71 Absatz 3 ZPO
(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
Verweis auf
§ 71 Abs. 3 ZPO
von
§ 110 Absatz 7 Satz 1 PatG