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§ 27 Absatz 2 OWiG
(2)
1
Unter den Voraussetzungen des
§ 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3
ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn
1.
die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist oder
2.
sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2
Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen.
Verweis auf
§ 27 Abs. 2 OWiG
von
§ 123 Absatz 2 Satz 3 OWiG