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§ 22 Absatz 2 Nummer 2 OWiG
2.
die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.
§ 22 Absatz 3 OWiG
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.
Verweis auf
§ 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 OWiG
von
§ 27 Absatz 2 Satz 1 OWiG