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§ 104 Absatz 1 Satz 2 ZPO
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Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des
§ 105 Abs. 3
von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
§ 247
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind.
Verweis auf
§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO
von
§ 106 Absatz 1 Satz 2 OWiG