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§ 105 Absatz 3 ZPO
(3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.
Verweis auf
§ 105 Abs. 3 ZPO
von
§ 104 Absatz 1 Satz 2 ZPO