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§ 66 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b OWiG
b)
im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (
§ 92
) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
Verweis auf
§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b OWiG
von
§ 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 OWiG