1.
2.
3.
die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4.
5.
die Geldbuße und die Nebenfolgen.
1.
der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach
§ 67 eingelegt wird,
bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
2.
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (
§ 18)
die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (
§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
3.
die Belehrung, daß Erzwingungshaft (
§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.