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§ 66 Absatz 2 Nummer 2 OWiG
2.
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (
§ 18
)
a)
die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
b)
im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (
§ 92
) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
§ 66 Absatz 2 Nummer 3 OWiG
3.
die Belehrung, daß Erzwingungshaft (
§ 96
) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
Verweis auf
§ 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 OWiG
von
§ 93 Absatz 3 Satz 1 OWiG