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§ 66 Absatz 1 OWiG
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
1.
die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
2.
den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3.
die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4.
die Beweismittel,
5.
die Geldbuße und die Nebenfolgen.
§ 66 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a OWiG
a)
der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach
§ 67
eingelegt wird,
Verweis auf
§ 66 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a OWiG
von
§ 87 Absatz 3 Satz 1 OWiG