Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 144 Absatz 4 MarkenG
(4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
Verweis auf
§ 144 Abs. 4 MarkenG
von
§ 145 Absatz 4 Satz 1 MarkenG