1.
entgegen
§ 127 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach
§ 137 Abs. 1, benutzt oder
2.
entgegen
§ 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach
§ 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geographischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
1.
2.
sich einen eingetragenen Namen aneignet oder ihn nachahmt.
(4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
(5) 1Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert, anzuordnen, daß die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird.
2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.