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§ 81 Absatz 6 PatG
(6)
1
Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit;
§ 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
2
Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist.
3
Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen.
Verweis auf
§ 81 Absatz 6 PatG
von
§ 53 Absatz 1 Satz 3 MarkenG