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§ 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO
1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
§ 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ZPO
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
§ 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ZPO
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
Verweis auf
§ 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO
von
§ 81 Absatz 6 Satz 1 PatG