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§ 46a KWG
§ 46a Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings
(1) Die Aufsichtsbehörde kann einem Institut, das für aufsichtliche Zwecke Ratings einer oder mehrerer Ratingagenturen verwendet, das Verwenden dieser Ratings untersagen, wenn die Ratingagenturen ihren Sitz nicht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben und nicht nach der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
in der jeweils geltenden Fassung registriert sind.
(2)
1
Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen.
2
Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen treffen, um einem übermäßigen Rückgriff des Instituts auf Ratings entgegenzuwirken.
Fußnote
(+++
§ 46a
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 2 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 46a KWG
von
§ 46a Absatz 2 Satz 3 KWG