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§ 42 KWG
§ 42 Entscheidung der Bundesanstalt
1
Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den
§§ 39 und 40
genannten Bezeichnungen befugt ist.
2
Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
Fußnote
(+++
§ 42
: Zur Anwendung vgl.
§ 3 Abs. 5
KAGB +++)
Verweis auf
§ 42 KWG
von
§ 42 Satz 3 KWG