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§ 64o Absatz 3 KWG
(3)
§ 29 Absatz 1a
in der ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem Zeitpunkt beginnt, in dem das Kreditinstitut eine Erlaubnis nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
erhalten hat.
Verweis auf
§ 64o Abs. 3 KWG
von
§ 29 Absatz 4 Satz 4 KWG