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§ 29 Absatz 1a KWG
(1a)
1
Absatz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
für die Prüfung des Jahresabschlusses von zentralen Gegenparteien mit der Maßgabe, dass der Prüfer zusätzlich zu prüfen hat, ob die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4, den Artikeln 26, 29 und 33 bis 54 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
und nach Artikel 29 Absatz 2, den Artikeln 30 und 35 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
sowie der gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards eingehalten sind.
2
Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist.
Verweis auf
§ 29 Absatz 1a KWG
von
§ 64o Absatz 3 Satz 1 KWG