10.
die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in
§ 26a Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach
§ 26a Absatz 1 Satz 4, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums, des Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und den Umfang der nach
§ 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische Kommission zu übermittelnden Daten.