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§ 26a Absatz 1 Satz 2 KWG
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Die CRR-Institute haben darüber hinaus auf konsolidierter Basis, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, in denen die Institute über Niederlassungen verfügen, folgende Angaben in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne des
§ 26 Absatz 1 Satz 2
aufzunehmen, von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des
§ 340k
des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen:
1.
die Firmenbezeichnungen, die Art der Tätigkeiten und die geografische Lage der Niederlassungen,
2.
den Umsatz,
3.
die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,
4.
Gewinn oder Verlust vor Steuern,
5.
Steuern auf Gewinn oder Verlust,
6.
erhaltene öffentliche Beihilfen.
Verweis auf
§ 26a Absatz 1 Satz 2 KWG
von
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 KWG