Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 25e KWG
§ 25e Anforderungen bei vertraglich gebundenen Vermittlern
1
Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des
§ 2 Absatz 10 Satz 1
, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach
§ 2 Absatz 10 Satz 1
und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt.
2
Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das CRR-Kreditinstitut oder das Wertpapierhandelsunternehmen mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren.
3
Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können durch Rechtsverordnung nach
§ 24 Absatz 4
getroffen werden.
Fußnote
(+++
§ 25e
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 2 Abs. 5
+++)
(+++
§ 25e
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 2 Abs. 9a Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 25e KWG
von
§ 25e Satz 4 KWG