§ 261 AO
§ 261 Niederschlagung
1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
1.
die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
2.
die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
Fußnote
(+++ § 261: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
Verweis auf § 261 AO von § 261 Satz 2 AO