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§ 93 Absatz 6 AktG
(6)
1
Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
Fußnote
(+++
§ 93 Abs. 6
: Zur Anwendung vgl.
§ 24
AktGEG +++)
Verweis auf
§ 93 Abs. 6 AktG
von
§ 93 Absatz 6 Satz 2 AktG