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§ 23 Absatz 1 KapMuG
(1)
1
Das Oberlandesgericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss fest, ob der genehmigte Vergleich wirksam geworden ist.
2
Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.
3
§ 11 Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.
4
Mit der Bekanntmachung des Beschlusses, der die Wirksamkeit des Vergleichs feststellt, wirkt der Vergleich für und gegen alle Beteiligten, sofern diese nicht ihren Austritt erklärt haben.
Verweis auf
§ 23 Absatz 1 KapMuG
von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 KlagRegV