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§ 2 Absatz 4 KAGB
(4)
1
Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur
1.
die
§§ 1 bis 17, 42
,
2.
§ 20 Absatz 10
entsprechend,
3.
§ 44 Absatz 1, 4 bis 9
und
4.
im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines AIF
§ 20 Absatz 9
entsprechend,
§ 34 Absatz 6, § 282 Absatz 2 Satz 3 und
§ 285 Absatz 2
und 3 sowie im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen nach
§ 285 Absatz 2
die
§ 26 Absatz 1, 2 und 7 Satz 1, § 27 Absatz 1, 2 und 5, § 29 Absatz 1, 2, 5 und 5a und § 30 Absatz 1 bis 4
anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt.
2
Die Voraussetzungen sind:
1.
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, ausschließlich Spezial-AIF,
2.
die verwalteten Vermögensgegenstände der verwalteten Spezial-AIF
a)
überschreiten einschließlich der durch den Einsatz von Leverage erworbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht den Wert von 100 Millionen Euro oder
b)
überschreiten insgesamt nicht den Wert von 500 Millionen Euro, sofern für die Spezial-AIF kein Leverage eingesetzt wird und die Anleger für die Spezial-AIF keine Rücknahmerechte innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlage ausüben können, und
3.
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat nicht beschlossen, sich diesem Gesetz in seiner Gesamtheit zu unterwerfen.
3
Die Berechnung der in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Schwellenwerte und die Behandlung von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, deren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert über- oder unterschreiten, bestimmen sich nach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013
.
4
Ist die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zugleich nach Absatz 6 oder Absatz 7 registriert, darf sie abweichend von Satz 2 Nummer 1 außer Spezial-AIF auch die entsprechenden AIF verwalten.
Verweis auf
§ 2 Absatz 4 KAGB
von
§ 330a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KAGB