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§ 20 Absatz 10 KAGB
(10) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen ihren Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen Gelddarlehen für eigene Rechnung gewähren.
Verweis auf
§ 20 Absatz 10 KAGB
von
§ 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 KAGB