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§ 327 Absatz 2 KAGB
(2)
1
Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle ihres Referenzmitgliedstaates über die Übermittlung nach Absatz 1 unterrichtet wurde.
2
§ 323 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ §
§ 327 Abs. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 328 Abs. 3
+++)
Verweis auf
§ 327 Abs. 2 KAGB
von
§ 327 Absatz 2 Satz 3 KAGB