§ 327 Absatz 2 KAGB
(2) 1Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle ihres Referenzmitgliedstaates über die Übermittlung nach Absatz 1 unterrichtet wurde. 2§ 323 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § § 327 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 328 Abs. 3 +++)