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§ 302 Absatz 7 KAGB
(7)
1
Die Bundesanstalt kann Werbung untersagen, um Missständen bei der Werbung für AIF gegenüber Privatanlegern und für OGAW zu begegnen.
2
Dies gilt insbesondere für
1.
Werbung mit Angaben, die in irreführender Weise den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufen können, sowie
2.
Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder auf die Befugnisse der für die Aufsicht zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Drittstaaten.
Fußnote
(+++
§ 302
: Zur Anwendung vgl.
§ 51 Abs. 4 Satz 1
u.
§ 296 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 4 Satz 1
u. 3 +++)
Verweis auf
§ 302 Absatz 7 KAGB
von
§ 314 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KAGB