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§ 54 Absatz 4 Satz 1 KAGB
(4)
1
Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 sind
§ 3 Absatz 1, 4 und 5
, die
§§ 14, 26 Absatz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, § 28 Absatz 1 Satz 4
, die
§§ 31, 33, 34 Absatz 3 Nummer 8
sowie die
§§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8
, die
§§ 297, 302 bis 308
entsprechend anzuwenden.
§ 296 Absatz 3 Satz 1 KAGB
(3)
1
Auf ausländische AIF, deren Anteile entsprechend Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden, sind diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, die eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu beachten hat, wenn sie Anteile an einem EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt; insbesondere sind
§ 35 Absatz 3 bis 5
des Wertpapierhandelsgesetzes, die
§§ 297, 298 sowie 301 bis 306 und 309
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 296 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 4 Satz 1 KAGB
von
§ 302 Absatz 7 Satz 3 KAGB