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§ 199 KAGB
§ 199 Kreditaufnahme
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Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des inländischen OGAW und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist.
Fußnote
(+++
§ 199
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5
u.
§ 218 Satz 2
+++)
Verweis auf
§ 199 KAGB
von
§ 199 Satz 2 KAGB