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§ 146 KAGB
§ 146 Firma
1
Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital muss abweichend von
§ 4
des Aktiengesetzes die Bezeichnung "Investmentaktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Fußnote
(+++
§ 146
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 146 KAGB
von
§ 146 Satz 2 KAGB