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§ 115 KAGB
§ 115 Gesellschaftskapital
1
Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist ermächtigt, das Gesellschaftskapital wiederholt durch Ausgabe neuer Anlageaktien gegen Einlagen zu erhöhen.
2
Unternehmensaktionäre und Anlageaktionäre haben ein Bezugsrecht entsprechend
§ 186
des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre haben jedoch nur dann ein Bezugsrecht, wenn ihnen nach Maßgabe des
§ 109 Absatz 3 Satz 2
ein Stimmrecht zusteht.
3
Mit der Ausgabe der Aktien ist das Gesellschaftskapital erhöht.
Fußnote
(+++
§ 115
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 115 KAGB
von
§ 115 Satz 4 KAGB