§ 90 KAGB
§ 90 Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF
1Verwaltet eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen ausländischen AIF und beauftragt sie eine Verwahrstelle mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder verwaltet eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland nach § 56 ist, einen ausländischen AIF und beauftragt eine Verwahrstelle mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend; § 55 bleibt unberührt.
Fußnote
(+++ § 90: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5 u. § 353 Abs. 5 +++)
Verweis auf § 90 KAGB von § 90 Satz 2 KAGB