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§ 322 Absatz 4 KAGB
1
(4)
§ 321 Absatz 3 Satz 1 bis 4 und 6
gilt entsprechend.
2
Die Bundesanstalt teilt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an professionelle Anleger beginnen kann.
3
Falls es sich um einen EU-Feeder-AIF handelt, teilt die Bundesanstalt zudem den für den EU-Feeder-AIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat zuständigen Stellen mit, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des EU-Feeder-AIF an professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann.
§ 326 Absatz 3 KAGB
(3)
§ 322 Absatz 3, 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt "AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" "ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft" heißen muss.
Verweis auf
§ 326 Absatz 3 in Verbindung mit § 322 Absatz 4 KAGB
von
§ 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe a KAGB