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§ 322 Absatz 3 KAGB
(3)
§ 321 Absatz 2
gilt entsprechend.
§ 322 Absatz 4 Satz 1 KAGB
1
(4)
§ 321 Absatz 3 Satz 1 bis 4 und 6
gilt entsprechend.
§ 322 Absatz 4 Satz 2 KAGB
2
Die Bundesanstalt teilt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an professionelle Anleger beginnen kann.
§ 322 Absatz 5 KAGB
(5)
1
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt der Bundesanstalt wesentliche Änderungen der nach Absatz 2 übermittelten Angaben schriftlich mit.
2
§ 321 Absatz 4 Satz 2 bis 5
gilt entsprechend.
3
Änderungen sind zulässig, wenn sie nicht dazu führen, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des angezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der
Richtlinie 2011/61/EU
verstößt.
4
Bei zulässigen Änderungen unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen.
Verweis auf
§ 322 Absatz 3, 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 KAGB
von
§ 326 Absatz 3 Satz 1 KAGB