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§ 8 KAGB
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
1
Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes, eines Investmentvermögens oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist.
2
§ 9
des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 8
: Zur Anwendung vgl.
§ 5 Abs. 5a
u.
§ 353 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 8 KAGB
von
§ 8 Satz 3 KAGB