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§ 270c Absatz 3 InsO
(3)
1
Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach
§ 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1a, 3 bis 5
anordnen.
2
Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach
§ 270b Absatz 1 Satz 2
an, kann es zudem anordnen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter bedürfen.
Verweis auf
§ 270c Absatz 3 InsO
von
§ 276a Absatz 3 Satz 1 InsO