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§ 270b Absatz 1 Satz 2 InsO
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Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.
Verweis auf
§ 270b Absatz 1 Satz 2 InsO
von
§ 270c Absatz 3 Satz 2 InsO