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§ 8 Absatz 3 InsO
(3)
1
Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen.
2
Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen.
3
Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach
§ 184 Abs. 2 Satz 4
der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
Verweis auf
§ 8 Absatz 3 InsO
von
§ 252 Absatz 2 Satz 4 InsO