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§ 184 Absatz 2 Satz 4 ZPO
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Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.
Verweis auf
§ 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO
von
§ 8 Absatz 3 Satz 3 InsO