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§ 253 Absatz 4 InsO
(4)
1
Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach
§ 572 Absatz 1 Satz 1
der Zivilprozessordnung findet nicht statt.
2
Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt.
3
Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden.
4
Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.
Verweis auf
§ 253 Absatz 4 InsO
von
§ 248a Absatz 4 Satz 2 InsO