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§ 572 Absatz 1 Satz 1 ZPO
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Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Verweis auf
§ 572 Absatz 1 Satz 1 ZPO
von
§ 253 Absatz 4 Satz 1 InsO