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§ 291 BGB
§ 291 Prozesszinsen
1
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen.
2
Die Vorschriften des
§ 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3
und des
§ 289 Satz 1
finden entsprechende Anwendung.
Verweis auf
§ 291 BGB
von
§ 143 Absatz 1 Satz 3 InsO