Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 288 Absatz 1 Satz 2 BGB
2
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
§ 288 Absatz 2 BGB
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
§ 288 Absatz 3 BGB
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
Verweis auf
§ 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 BGB
von
§ 291 Satz 2 BGB