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§ 4b Absatz 2 InsO
(2)
1
Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
2
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen.
3
§ 120a Absatz 1 Satz 2 und 3
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
4
Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
Verweis auf
§ 4b Abs. 2 InsO
von
§ 4a Absatz 3 Satz 4 InsO