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§ 120a Absatz 1 Satz 2 ZPO
2
Eine Änderung der nach
§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2
maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist.
§ 120a Absatz 1 Satz 3 ZPO
3
Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Verweis auf
§ 120a Absatz 1 Satz 2 und 3 ZPO
von
§ 4b Absatz 2 Satz 3 InsO