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§ 7 Absatz 1 Satz 1 IFG
(1)
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Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist.
Verweis auf
§ 7 Abs. 1 Satz 1 IFG
von
§ 8 Absatz 2 Satz 1 IFG