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§ 1 Absatz 1 Satz 3 IFG
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Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
Verweis auf
§ 1 Abs. 1 Satz 3 IFG
von
§ 7 Absatz 1 Satz 2 IFG