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§ 161 AktG
§ 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex
(1)
1
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.
2
Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des
§ 2 Absatz 11
des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des
§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8
des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.
(2)
1
Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.
Fußnote
(+++
§ 161
: Zur Anwendung vgl.
§ 140 Abs. 2
KAGB +++)
Verweis auf
§ 161 AktG
von
§ 314 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 HGB